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   OVG Schleswig-Holstein, 07.10.2021 - 2 MB 3/21   

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https://dejure.org/2021,42954
OVG Schleswig-Holstein, 07.10.2021 - 2 MB 3/21 (https://dejure.org/2021,42954)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 07.10.2021 - 2 MB 3/21 (https://dejure.org/2021,42954)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 07. Oktober 2021 - 2 MB 3/21 (https://dejure.org/2021,42954)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwassergebühr; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

  • rechtsportal.de

    Rechtsschutz des EIgentümers eines angeschlossenen Grundstücks gegen Erhebung von Abwassergebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 1.96

    Gewerbesteuer - Aussetzungszinsen - Abgabenvereinbarung - Erlaß von

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.10.2021 - 2 MB 3/21
    Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich an zu erkennen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2000 - 11 B 26.00 -, juris Rn. 8 mwN. zum gleichlautenden § 44 Abs. 1 HessVwVfG und vom 17. Oktober 1997 - 8 C 1.96 -, juris Rn. 28 mwN. auch zur Rechtsprechung des BFH zum mit § 44 Abs. 1 VwVfG gleichlautenden § 125 Abs. 1 AO).

    Denn offensichtlich wäre der Fehler nicht (vgl. wegen mangelnder Offenkundigkeit des Fehlers in einem ohne Rechtsgrundlage ergangenen Bescheid über den Teil(erlass) von Aussetzungszinsen und damit einen die Gebührenerhebung - hier die Nichterhebung - betreffenden Sachverhalt offengelassen: BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 1997 - 8 C 1.96 -, juris Rn. 29 f.; vgl. auch im Falle "absoluter Gesetzeslosigkeit" im Gegensatz zur sogenannten einfachen Gesetzeslosigkeit: Schoch/Schneider VwVfG/Goldhammer, Grundwerk Juli 2020, VwVfG § 44 Rn. 62 mwN.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.12.2018 - 2 MB 26/18

    Zweitwohnungssteuer - Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei derzeit offenem

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.10.2021 - 2 MB 3/21
    Insoweit bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides (vgl. zu diesem Maßstab: Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2018 - 2 MB 26/18 -, juris Ls 1 und Rn. 5) (2).

    Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der Gebührenbescheid bei summarischer Prüfung mit Blick auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht offensichtlich rechtswidrig bzw. es bestehen in Anlehnung an § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auch keine ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit, sodass das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung nicht gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin auf sofortige Vollziehung des Gebührenbescheides überwiegt (vgl. zu diesem Maßstab: Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2018 - 2 MB 26/18 -, juris Ls 1 und Rn. 5).

  • VGH Hessen, 23.01.2019 - 5 B 2364/18

    Trinkwassergebühren

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.10.2021 - 2 MB 3/21
    Die Antragsgegnerin hat den Aussetzungsantrag zwar nicht, wie es § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorsieht, ganz oder zum Teil abgelehnt (vgl. zum in Abgabensachen dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltetem Aussetzungsverfahren als nicht nachholbarer Zugangsvoraussetzung für das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO: VGH Kassel, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 5 B 2364/18 -, juris Rn. 3; OVG Greifswald, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 1 M 406/15 -, juris Ls 1 und Rn. 5; jeweils mwN.; NK-VwGO/Adelheid Puttler, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 180 mwN.) (a).

    Der Senat hält mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 VwGO (vgl. zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessene Frist" und "zureichenden Grundes": VGH Kassel, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 5 B 2364/18 -, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 1 M 406/15 -, juris Rn. 6; jeweils mwN; Schoch/Schneider/Schoch, 40. EL Februar 2021, VwGO § 80 Rn. 514 mwN.) eine Frist von einem Monat zur sachlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag des Antragstellers für (mehr als) angemessen.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2015 - 1 M 406/15

    Anforderungen an die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.10.2021 - 2 MB 3/21
    Die Antragsgegnerin hat den Aussetzungsantrag zwar nicht, wie es § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorsieht, ganz oder zum Teil abgelehnt (vgl. zum in Abgabensachen dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltetem Aussetzungsverfahren als nicht nachholbarer Zugangsvoraussetzung für das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO: VGH Kassel, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 5 B 2364/18 -, juris Rn. 3; OVG Greifswald, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 1 M 406/15 -, juris Ls 1 und Rn. 5; jeweils mwN.; NK-VwGO/Adelheid Puttler, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 180 mwN.) (a).

    Der Senat hält mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 VwGO (vgl. zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessene Frist" und "zureichenden Grundes": VGH Kassel, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 5 B 2364/18 -, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 1 M 406/15 -, juris Rn. 6; jeweils mwN; Schoch/Schneider/Schoch, 40. EL Februar 2021, VwGO § 80 Rn. 514 mwN.) eine Frist von einem Monat zur sachlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag des Antragstellers für (mehr als) angemessen.

  • BVerwG, 12.12.2001 - 8 C 17.01

    Berufungsbegründungsfrist; Fristverlängerung; Grundstücksverkehrsgenehmigung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.10.2021 - 2 MB 3/21
    Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 -, juris Ls 1 und Rn. 40 mwN).
  • BVerwG, 11.05.2000 - 11 B 26.00

    Flugsicherheitsgebühr; Nichtigkeit von Verwaltungsakten; Geltungsvorrang des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.10.2021 - 2 MB 3/21
    Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich an zu erkennen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2000 - 11 B 26.00 -, juris Rn. 8 mwN. zum gleichlautenden § 44 Abs. 1 HessVwVfG und vom 17. Oktober 1997 - 8 C 1.96 -, juris Rn. 28 mwN. auch zur Rechtsprechung des BFH zum mit § 44 Abs. 1 VwVfG gleichlautenden § 125 Abs. 1 AO).
  • OVG Saarland, 22.06.1992 - 1 W 29/92

    Aussetzung der Vollziehung; Stundungsbegehren; Aufschiebende Wirkung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.10.2021 - 2 MB 3/21
    Denn es ist nicht allein auf seine Wortwahl "stunden" abzustellen, sondern der in Bezug genommene Kontext zu berücksichtigen (vgl. im Ergebnis ebenso zu mit einem Widerspruch verbundenen Stundungsbegehren: OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, Ls 1 und Rn 3; OVG Weimar, Beschluss vom 26. Juli 2002 - 4 EO 331/02 -, Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 23. März 2004 - 6 CS 03.3376 -, Rn. 23; jeweils juris).
  • OVG Thüringen, 26.07.2002 - 4 EO 331/02

    Ausbaubeiträge; Auslegung einer Willenserklärung gegenüber einer Behörde;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.10.2021 - 2 MB 3/21
    Denn es ist nicht allein auf seine Wortwahl "stunden" abzustellen, sondern der in Bezug genommene Kontext zu berücksichtigen (vgl. im Ergebnis ebenso zu mit einem Widerspruch verbundenen Stundungsbegehren: OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, Ls 1 und Rn 3; OVG Weimar, Beschluss vom 26. Juli 2002 - 4 EO 331/02 -, Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 23. März 2004 - 6 CS 03.3376 -, Rn. 23; jeweils juris).
  • VGH Bayern, 23.03.2004 - 6 CS 03.3376
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.10.2021 - 2 MB 3/21
    Denn es ist nicht allein auf seine Wortwahl "stunden" abzustellen, sondern der in Bezug genommene Kontext zu berücksichtigen (vgl. im Ergebnis ebenso zu mit einem Widerspruch verbundenen Stundungsbegehren: OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, Ls 1 und Rn 3; OVG Weimar, Beschluss vom 26. Juli 2002 - 4 EO 331/02 -, Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 23. März 2004 - 6 CS 03.3376 -, Rn. 23; jeweils juris).
  • VG Schleswig, 17.02.2022 - 4 B 10001/21

    Zweitwohnungssteuer

    Nach diesen Maßstäben kann zwar grundsätzlich auch ein Stundungsantrag in einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO auszulegen sein, wenn der Antragsteller damit erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er eine Aussetzungsentscheidung der Behörde begehrt (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 2 MB 3/21 - juris Rn. 7).
  • VG Hamburg, 22.08.2022 - 2 E 2952/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen einen Gebührenbescheid für ein Begräbnis und eine

    Mit Blick auf die Entlastungsfunktion der Vorschrift liegt darin eine echte Zugangsvoraussetzung, die bei Einreichung des Eilantrags erfüllt sein muss, und nicht lediglich eine Zulässigkeitsvoraussetzung, die bis zur Entscheidung des Gerichts nachgeholt werden könnte (OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.2.2016, 13 ME 186/15, juris Rn. 26 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 7.10.2021, 2 MB 3/21, juris Rn. 4).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.03.2023 - 2 MB 20/22

    Ersetzung der Personalratszustimmung durch Verwaltungsgericht

    Dies kann nach den auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB nicht anders als Widerruf ihres vorher erklärten Einverständnisses verstanden werden (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 -, juris Ls 1 und Rn. 40 m. w. N.; Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2021 - 2 MB 3/21 -, juris Rn. 6).
  • VG Hannover, 15.08.2022 - 1 A 4213/20

    Absetzung; Absetzungsmenge; Abwassergebühr; Gartenwasserzähler; Schätzung;

    Satzungsrechtliche Schätzungstatbestände für "typische" Situationen - wie hier etwa in § 14 Abschnitt 1 Abs. 2 ABAS für den Fall, dass der Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht anzeigt - sind nicht abschließend und sperren die gesetzliche Regelung in § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b und Abs. 6 NKAG i. V. m. § 162 Abs. 1 AO nicht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 19.12.2018 - 9 LA 48/18 -, juris Rn. 20 f.; Urt. d. Kammer v. 02.12.2021 - 1 A 1252/20 -, juris Rn. 15; vgl. aber OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 07.10.2021 - 2 MB 3/21 -, juris Rn. 14, das von einem abschließenden Charakter der satzungsrechtlichen Schätzungstatbestände auszugehen scheint).
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